Share this emailCopy the public link or share it on your favorite channel.
Episode 5 - 21. 6. 2024
Von Babyklappen und Findelkindern
Genealogie ist eine Herausforderung, angesiedelt zwischen Sucht, Frust und für mich auch Lust. Die Authentizität der vielfältigen Quellen ist unerlässlich. Ich freue mich sehr, wenn auch die Leserinnen und Leser dieser Geschichten sie interessant finden.

Einrichtungen für ausgesetzte Kinder haben eine beachtliche Tradition. Bereits 781 wird in Mailand das erste Findelhaus gebaut und von der Kirche betrieben. In Frankreich gibt es schon im 5. Jahrhundert „Babyklappen" in der Form von Marmorbecken an den Eingangstüren mancher Kirchen. In Wien ist „Findelpflege“ seit 1208 nachgewiesen.
„Bastarde", die im Mittelalter von Unverheirateten oder von einem Ehepartner mit einem Dritten gezeugt oder zu früh nach der Vermählung oder zu spät nach der Auflösung einer Ehe auf die Welt kommen, werden vielfach sogar gleich nach der Geburt getötet oder ausgesetzt. Solche, die nicht getauft sind, werden nicht einmal begraben, sondern nur „verscharrt". Sofern sie bei Pflegeeltern oder in Findelhäusern großgezogen werden, bleiben sie trotzdem rechtlich unmündig. Nur für den Fall, dass der leibliche Vater sein außereheliches Kind anerkennt, entkommt es dem Stand der „Unflatskinder“ (mhd. unvlat = Schmutz, Sünde, Schande). Das sind die, die unter schändlichen Umständen (von Geistlichen oder von Partnern zu engen Verwandtschaftsgrades) gezeugt wurden.
In dieses Bild passt auch die Schilderung einer erschreckenden Tatsache aus dem Jahr 1727: „Eine 40-jährige ledige Dienstbotin in Wien weiß sich nicht anders zu helfen, als ihr ‚Mägdlein‘ in den ‚Abtritt‘, also den Abort zu werfen. Als Kindsmörderin entlarvt, wird sie auf die Richtstatt geführt / ihr allda Hand und Kopf abgeschlagen / sodann Kopf und Hand auf das Rad gestecket.“
Dabei könnten legale Abtreibungen solche Probleme verhindern oder zumindest mildern. Aber alle Religionsgemeinschaften verurteilen grundsätzlich eine Abtreibung. Für jede Religionsgemeinschaft wie die der Katholiken, Orthodoxen, Protestanten, Moslems und Buddhisten gibt es - allerdings verschiedene - Begründungen, die eine solche trotzdem ermöglichen. Diese bestehen in der Gefahr für das Leben der Mutter, in Vergewaltigung, in nicht überlebensfähigem Embryo bis hin zur Fristenlösung, die auf die aristotelische Naturlehre zurückgeht, wonach männliche Föten ab dem 40. und weibliche ab dem 80. Tag als beseelt gelten. Somit haben Embryen im Status eines „foetus inanimatus“ eine pflanzliche und erst als „foetus animatus“ die tierische Seele eines vernunftbegabten menschlichen Wesens. Auch in der katholischen Kirche werden solche Argumente zumindest bei der Höhe der Kirchenstrafe berücksichtigt, bis sie 1869 - also gerade zu Lebzeiten meiner Urgroßmutter Barbara Bibiana - von Papst Pius IX. endgültig verboten werden, was aber nicht das Ende der Diskussionen bedeutet.
Poltische Einflussnahme ist nicht weniger einschneidend. 1768 wird wieder einmal, diesmal von Kaiserin Maria Theresia die Todesstrafe per Hinrichtung durch das Schwert für Abtreibung eingeführt. Der aufgeklärte Kaiser Joseph II. hebt 1787 die Todesstrafe grundsätzlich wieder auf. Er treibt auch den systematischen Ausbau von Wohlfahrts-Instituten voran. An erster Stelle ist dabei die Gründung des Allgemeinen Krankenhauses in Wien, des damals modernsten Spitals in Europa, im Jahr 1784 zu nennen. Das erste Findelhaus in der Monarchie ist Teil desselben. Hier wird die Fürsorge für unehelich geborene Kinder übernommen. Ihre Mütter bleiben ungestraft und nach außen einigermaßen anonym. Die Maßnahmen sind wohldurchdacht, sollen die Findelkinder doch von dort an Leihmütter aus der ländlichen Unterschicht zur Adoption freigegeben werden, wodurch sie für diese zur Einnahmequelle werden. Ihnen bringt das ein „Kostgeld“ von etwa sechzig Gulden ein. Die Wertigkeit dieser 60 Gulden lässt sich durch zwei Vergleiche sichtbar machen: Um 1800 kostet die Errichtung eines Schulhauses 500 Gulden und eine Hochzeit 1 Gulden und 30 Kreuzer(entspricht 90 Kreuzern oder einem Taler).
Die Illusion „Rückgabe an die Eltern“ wird geschürt, wirkt aber fast zynisch. Sie beschreibt das Happy End einer Familienzusammenführung. Das ist ein besonders verzerrtes Bild der Realität für die meisten Findelkinder. Jüdischen Müttern bleibt diese Möglichkeit aus antisemitischen Gründen ohnehin verwehrt.

In der Österreichisch-Ungarischen Monarchie explodiert die Bevölkerung von 22 Millionen im Jahr 1790 auf 31 Millionen im Jahr 1830. Die Hebammen, ob weltliche oder Nonnen, stehen vor der Herausforderung, die Kleinkinder „zu Tode zu bringen“. Also werden die Säuglinge den Müttern nicht nur weggenommen, sondern sind auch mangelnder Hygiene, Hunger, Krankheiten, Raumnot und ständigen Auseinandersetzungen zwischen Wärterinnen und Ammen ausgesetzt. Es ist also kein Wunder, dass die Kinder bald sterben. Die Sterberate bei Findelkindern liegt zwischen 1784 und 1813 bei bis zu 95%. Das einzige positive Resultat der Findelhäuser bleibt, dass zumindest die Mütter keiner unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt sind. In der Zeit von 1784 bis 1910, dem ungefähren Jahr der Schließung der Findelhäuser, übergeben mehr als 700.000 Frauen ihre Babies den Findelhäusern.

1803 wird die Todesstrafe wieder eingeführt, wenn auch nicht für Abtreibung. Für die gilt ab sofort und bis heute der § 144. Die Situation entwickelt sich dahingehend, dass
bis vor 1933 Schwangerschaftsabbrüche vorwiegend mit Geld- und Gefängnisstrafen von weniger als drei Monaten geahndet werden, sodass um 1920 die Zeit der illegalen Engelmacherinnen und Engelmacher beginnt. Unter der NS-Herrschaft nimmt der Anteil der höheren Gefängnisstrafen deutlich zu.
Werkzeuge für einen Schwangerschaftsabbruch
Ab 1934 gilt das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses durch Sterilisation oder Abtreibung bis zum 6. Monat, ab dem das Embryo als lebensfähig anzusehen war. Im Gegensatz dazu gilt das Motto für „Reinrassige": "Die größte Leistung der deutschen Frau für die Volksgemeinschaft ist die Geburt gesunder Kinder." Ab 1943 gilt für Abtreibung wieder die Todesstrafe oder zumindest Gefängnis. Zum Ende des Zweiten Weltkriegs war hingegen die Abtreibung auch für deutsche Frauen wieder erlaubt, sofern sie von russischen Soldaten vergewaltigt worden waren.
Im Dokumentarfilm (2012) "Der lange Arm der Kaiserin" von Susanne Riegler wird geschildert, wie noch im Jahr 1959 eine Abtreibung von einem anonymen Arzt geheim und zu einem sehr hohen Preis durchgeführt wird.

In Österreich wird unter der SPÖ-Regierung 1971 entgegen dem § 144 ABGB der Antrag auf Straffreistellung für den Abortus gestellt. Er wird im Nationalrat mit 93 gegen 88 Stimmen angenommen, aber vom Bundesrat abgelehnt. Er gilt bis heute. Ab 1973 gibt es die gesetzliche Fristenregelung, die einen Schwangerschaftsabbruch in den ersten drei Monaten unter bestimmten Umständen straffrei stellt.

Seit 25.6.2022 ist der Abortus in einigen amerikanischen Bundesstaaten wieder verboten, obwohl fast 50 Jahre lang bundesweit das Recht darauf bestand.

Beim 2024-er G7-Gipfel in Italien hat die Gastgeberin, die italienische Ministerpräsidentin Giorgia Meloni, dafür gesorgt, dass ein klares Bekenntnis zum Recht auf Abtreibung nicht in die Abschlusserklärung aufgenommen wird.
Kommentare:
Margareta Förster: "Dein Bericht über die Findelhäuser ist einfach nur erschütternd. Wie damals mit den Frauen und den unerwünschten Findelkindern umgegangen wurde, erschreckend.
Ich bewundere deinen Forschertrieb in die Vergangenheit deiner Vorfahren und der Gesellschaft. Erstaunlich, was du da alles erfahren hast."
Gabriele Schweiger: "Danke für die interessanten Infos zu diesem Thema!"
Antal: "Danke für diese sozialgeschichtliche Abhandlung über ein durchaus relevantes Thema."
Links zu bisherigen Episoden